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Spielplatznutzung

Ab dem 7. Mai 2020 ist gemäß § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO n.F. die Nutzung von Spielplätzen wieder unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

[Ab dem 7. Mai 2020:] Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben
untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht
zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche
Gemeinschaft usw.) gehören. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können eine Begren-
zung der Nutzerzahl und im Einzelfall auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.

Da die Einschränkungen durch die CoronaSchVO ohnehin gravierend - inbesondere für Kinder - sind, öffnen wir unsere Spielplätze wieder. Unsere Hausmeister werden kurzfristig die Absperrungen aufheben.

Die Öffnung ist mit folgender notwendiger Auflage verbunden: Für Begleitpersonen gilt aber weiterhin die Einschränkung, dass Begleitpersonen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten haben. Das gilt nur dann nicht, wenn die Begleitpersonen zur Familie gehört oder mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.