Rauchwarnmelder
Wir haben, nachdem der Landesgesetzgeber die Rauchmelderpflicht eingeführt hat, fehlende Melder in einzelnen Wohnungen nachgerüstet, wobei wir in der Regel alle Räume – außer Küche und Bad – sowie die Flure mit einem Gerät versehen haben.
Im von uns verwalteten Mietwohnungsbestand ist das teilweise anders, weil oft die Wohnzimmer und die Arbeitszimmer nicht mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet sind. Das ist zulässig. Allerdings besteht dann die Verpflichtung des Mieters, den Vermieter sofort zu informieren, wenn ein nicht mit einem Rauchwarnmelder ausgestatteter Raum als Schlafraum verwendet wird. Das kann insbesondere dann vorkommen, wenn Bewohner die Räume anders nutzen, als das nach den Grundrissen der Fall ist oder wenn Räume während der Mietdauer einer anderen Nutzung zugeführt werden. Dann gilt: Informieren Sie uns, damit die dann fehlenden Geräte nachgerüstet werden. Es gilt: In jedem Raum, der (auch) als Schlafraum verwendet wird, muss ein Rauchwarnmelder installiert sein.
